ZEKÂT

50,00 

Damit der Zekât Farz werden kann müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: der Muslim/die Muslima muss volljährig, geistig gesund und im Besitz seiner/ihrer persönlichen Freiheit sein. Er/Sie darf zudem nicht verschuldet und über die eigenen Grundbedürfnisse hinaus Eigentümer eines bestimmten Vermögens sein, das die Erhebungsgrenze (Nisâb) überschrei­tet und über dem ein Jahr verstrichen ist. Außerdem muß die Voraussetzung der Wachstumsfähigkeit (Nema) dieses Eigentums erfüllt sein. Gold und Silber, auch wenn sie nicht gewinnbringend investiert wurden, sind ebenfalls zekâtpflichtig.

Kategorie:

Beschreibung

ZEKÂT

Die vierte Säule des Islam ist der Zekât, die jährliche Sozialabgabe. Zekât bedeutet, einen genau festgelegten Anteil des zekât­pflichtigen Eigentums an bestimmte Personengruppen, die einen Anspruch darauf haben, zu übereignen (Temlik). Wenn also jemand in der Absicht, den Zekât zu entrichten, einen Armen speist, dann zählt dies dennoch nicht als Zekât, weil dabei keine Übereignung stattgefunden hat.

Damit der Zekât Farz werden kann müssen folgende Voraussetzungen gegeben sein: der Muslim/die Muslima muss volljährig, geistig gesund und im Besitz seiner/ihrer persönlichen Freiheit sein. Er/Sie darf zudem nicht verschuldet und über die eigenen Grundbedürfnisse hinaus Eigentümer eines bestimmten Vermögens sein, das die Erhebungsgrenze (Nisâb) überschrei­tet und über dem ein Jahr verstrichen ist. Außerdem muß die Voraussetzung der Wachstumsfähigkeit (Nema) dieses Eigentums erfüllt sein. Gold und Silber, auch wenn sie nicht gewinnbringend investiert wurden, sind ebenfalls zekâtpflichtig.

Nisâb: Hierbei handelt es sich um ein islamisch-rechtlich festgelegtes Mindestvermögen, bei dem der Zekât fällig (Farz; Pflicht) wird. Dieser Betrag muß nach Abzug der Schulden einen Wert von 20 Miskal (80,18 Gramm) in Gold oder Währung haben bzw. Handelsware im gleichen Wert sein.

Bei Geld ist von jeweils vierzig Währungseinheiten eine Einheit (also 2,5%, z.B. von je 40.- Euro jeweils 1,- Euro) als Zekât zu entrichten. Zekât von lebenden Tieren bemißt sich nach der Art dieser Tiere: bei Schafen ist es eines von vierzig Tieren; bei Kamelen, ein Schaf für fünf Kamele; bei Rindern, auf dreissig Rinder ein Kalb.

Auch Erze sind zekâtpflichtig.

ÖŞÜR – USCHR – PLICHTABGABE FÜR AGRARPRODUKTE

Dieser Zekât für Agrarprodukte beläuft sich ungeachtet der Menge auf ein Zehntel, das an die Armen abzuführen ist. Muß die Anbaufläche gegen entgelt bewässert werden, so beträgt der abzu­führende Satz ein Zwanzigstel. Zu diesen pflichtigen Agrarprodukten gehören u.a. Weizen, Gerste, Reis, Hirse, Melonen, Gurken, Aubergine, Klee, Oliven, Sesam, Honig, Manna (Himmelsbrot), Zuckerrohr und alle Obstarten. Muslime in der Landwirtschaft sollten sehr auf ihren Uschr-Zekât achten um sicherzustellen, dass ihr täglich Brot Helal ist.

/ Der Kleine Ilmihal, Fazilet Neşriyat